AGB

Fassung 03/2020

    § 1Geltung

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten für alle mit uns abgeschlossenen Rechtsgeschäfte. Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote an unseren Vertragspartner (nachfolgend: „Käufer“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer,
    selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart wurden.
  2. Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen.

 

    § 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
  2. Der Käufer ist an eine von ihm unterzeichnete und von uns noch nicht angenommene Bestellung 14 Kalendertage nach Absendung gebunden. Wir sind berechtigt, das Angebot innerhalb dieser Frist anzunehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem unsere Annahme dem Kunden zugeht. Als Annahme gilt auch die Zusendung der bestellten Ware.
  3. Unser Verkaufspersonal ist nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit dem Käufer im Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft zu treffen, die von diesen AGB abweichen.
  4. Wird zwischen den Beteiligten ein Vertrag schriftlich geschlossen, sind für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer allein maßgeblich die Regelungen in dem schriftlich geschlossenen Vertrag einschließlich dieser AGB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern es sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
  5. Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. technische Daten, Bezugnahmen auf Normen) sowie unsere Darstellung desselben (z.B. Zeichnungen, Abbildungen), insb. in zum Angebot gehörenden Unterlagen oder Werbemitteln, sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale oder zugesicherte Eigenschaften, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.
  6. Handelsübliche Abweichungen des Liefergegenstandes und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-/EN-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig.

 

    § 3 Preise

  1. Unsere Preise gelten für den vereinbarten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Unsere Preise sind netto in Euro pro Versandeinheit angegeben und verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab unserem Betrieb ausschließlich Verpackung, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Berechnung erfolgt zu den gemäß unserer, am Tage der Auslieferung allg. gültigen Preisliste, sofern nicht bei Vertragsschluß ein Festpreis vereinbart worden ist. Druckfehler und Irrtümer behalten wir uns vor. Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis; im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen wir von uns gelieferte Verpackungen zurück, wenn sie uns vom Käufer in angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden.

 

    § 4 Zahlung

  1. Werden unsere Rechnungen gesondert übersandt, wird die Rechnungsforderung mit Beginn des 4. Kalendertages nach dem Tag des Rechnungsdatums fällig. Ist unsere Rechnung der Warenlieferung beigefügt oder wird sie mit dieser Übergeben, wird die Rechnungsforderung mit Lieferung der Ware fällig. Der Käufer kommt im Falle der Sätze 1 und 2 spätestens mit Beginn des 22. Tages nach Eintritt der Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Die Zahlung hat innerhalb dieser Frist so zu erfolgen, dass uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens mit Ablauf des 21. Tages nach Eintritt der Fälligkeit zur Verfügung steht (Zahlungseingangsfrist).
  2. Ein Skonto wird für Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit in Höhe von 2% gewährt; innerhalb von 21 Tagen ist der Nettobetrag zu zahlen. Ein Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht. Eine abweichende Skontovereinbarung muß zu ihrer Gültigkeit ausdrücklich vereinbart und in Textform von beiden Parteien unterzeichnet sein.
  3. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn die Gegenansprüche entscheidungsreif, rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Rechtsverhältnis beruht.
  4. Leistet der Käufer vor Eintritt des Verzuges nicht, so sind die ausstehenden Beträge mit Eintritt des Verzuges mit jährlich 9 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
  5. a) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind im vorbeschriebenen Fall berechtigt, alle nicht verjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen und die Einziehungsermächtigung gemäß § 6 Abs.4 zu widerrufen.

                b) Bei Zahlungsverzug sind wir zudem berechtigt, die Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurückzuverlangen sowie die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung gelieferter Ware                          zu untersagen. Die Rücknahme nach Satz 1 ist kein Rücktritt vom Vertrag.

                c) Die Rechtsfolgen nach § 4 Abs.5 a) und b) kann der Käufer durch Zahlung oder Beibringung einer Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Die Vorschriften                     der Insolvenzordnung bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

  1. Rechnungen über die gelieferten Waren und Leistungen übersenden wir nach unserer Wahl per Briefpost, Fax oder als pdf-Dokument per E-Mail.

 

    § 5 Lieferfristen

  1. Sofern eine Versendung der Ware vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragte Personen oder Unternehmen. Sie sind regelmäßig eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat (Zeitpunkt der Übergabe). Im Übrigen genügt, soweit nicht ausdrücklich Bringschuld vereinbart wurde, zur Wahrung von Lieferfristen und Lieferterminen die rechtzeitige Versandbereitschaft, sofern sie dem Käufer gemeldet wurde.
  2. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
  3. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von behördlichen notwendigen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit den Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.

 

    § 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen.
  2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von § 6 Abs.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltswaren im Sinne von § 6 Abs.1.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls gem. § 6 Abs.7 im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
  4. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum unsererseits an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall gem. § 6 Abs.7 sowie im Fall des § 4 Abs.5a) widerrufen. Im Falle des Widerrufs der Einzugsermächtigung sind wir berechtigt, die Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an uns zu unterrichten. Der Käufer ist verpflichtet, uns die zu Unterrichtung und Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen unverzüglich schriftlich zur Verfügung zu stellen.
  5. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen und die Dritten unverzüglich auf unser Eigentum hinzuweisen.
  6. Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 v.H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
  7. Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insb. bei Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.